Urteil zum Halten von Vogelspinnen

Unter den Aktenzeichen AN 5 K 97.00682 hat das bayerische Verwaltungsgericht zugunsten eines Vogelspinnenzüchters entschieden, dass die Haltung von Vogelspinnen zu Unrecht von seiner Gemeinde als genehmigungspflichtig eingestuft war.

Das Gericht forderte ein Gutachten, welches Hr. Dr. Mägdefrau durchführte, mit dem Ergebnis: Theraphosiden (= Vogelspinnen) sind als harmlos zu beurteilen, da die Vergiftungserscheinungen nicht gefährlicher sind als jene nach einem Stich von einer Wespe oder einer Biene.

Somit fallen Vogelspinnen nicht unter "gefährliche Tiere" im Sinne von §37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Dieses Urteil ist rechtskräftig seit 17.07.1998.

Hiermit wurde gerichtlich festgestellt, dass Vogelspinnen nicht zu den gefährlichen Tieren zählen und damit keiner behördlichen Genehmigung zur Haltung bedürfen

 
 
 
 
 
 
 
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